Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung von Vertragsschließungen und Geschäftsabwicklungen. Die Inhalte der AGBs sind innerhalb der verschiedenen Vertragsformen gesetzlich vorbestimmt.
Möchten Sie sich dennoch umfassend informieren, können Sie dies hier tun.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Geltungsdauer
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der BEPA, Dirk Podszadel, im Folgenden „BEPA“ genannt, erfolgen ausschließlich unter Einbindung dieser hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäfts -bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen von BEPA sind nur wirksam, wenn sie von BEPA selbst schriftlich bestätigt werden.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zeitlich unbefristet. BEPA ist jedoch jederzeit berechtigt die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
Erfolgt der Widerspruch fristgemäß, so ist BEPA berechtigt den Auftrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Erteilte Aufträge ohne Kündigungsmöglichkeit oder mit einem geschuldeten Arbeitsergebnis sind auf der Grundlage der bei Auftragserteilung geltenden AGB auszuführen.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag über die Lieferungen oder Leistungen von BEPA kommt mit Abschluss eines schriftlichen Hauptvertrages oder mit schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber, die einem Angebot der BEPA entspricht, zustande. Bei einer mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden ist eine explizite Auftragsbestätigung durch BEPA zwingend erforderlich. Die Bezahlung einer ersten Abschlagszahlung gilt als Bestätigung.
Die Regelung des § 151 BGB (Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Annehmenden) ist nicht anwendbar. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu einem erteilten Auftrag sind nur gültig, wenn BEPA sie schriftlich bestätigt hat.
§ 3 Leistungen, Lieferumfang, Liefertermine
Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar,wenn sie ausdrücklich von BEPA schriftlich bestätigt werden. BEPA ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben. Lieferumfang, Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Der Lieferumfang ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot. Ergibt sich aufgrund technischer Notwendigkeiten, höherer Gewalt oder anderer, von BEPA nicht zu beeinflussender Einwirkungen auf die Erbringung der Leistungen die Notwendigkeit der Abänderung des Ablaufplans, so kann BEPA eine angemessene Verlängerung der Frist (Dauer der Verzögerung zuzüglich angemessener Anlaufzeit) verlangen.
Dies gilt insbesondere auch für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen z.B. nicht rechtzeitiger Erbringung von Mitwirkungsleistungen, auch wenn die Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte verursacht wird. Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers als Subunternehmer von BEPA in dem Projekt tätig werden, sind dem Auftraggeber ebenfalls zuzurechnen. Sofern mit dem Auftraggeber ein Ablaufplan für die Leistungen von BEPA mit Zwischenfristen erstellt ist, gelten die vereinbarten Zwischenfristen nicht als verzugsauslösende Fristen.
Bei nachträglichen Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers sowie bei nicht vertragsgerechter Mitwirkung des Auftraggebers kann BEPA eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Zeitplans verlangen. Bei verspäteter Lieferung durch BEPA muss der Auftraggeber BEPA vor Ausübung weiterer Rechte eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Für die Dauer der Unterbrechung kann BEPA für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung abrechnen, wenn die Unterbrechung vom Auftraggeber zu vertreten ist und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden können.